Die gesetzliche Erbfolge wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Danach steht den Familienmitgliedern ein Pflichtteil des Erbes zu. Das BGB tritt in Kraft, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament hinterlegt hat.
Die Verteilung gliedert sich nach:
Erben erster Ordnung:
Ehepartner und Nachfahren des Verstorbenen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und adoptierten Kinder, Enkel und Urenkel.
Erben zweiter Ordnung:
Eltern des Verstorbenen und ihre Kinder, also Geschwister, Neffen und Nichten. Verwandte der zweiten Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung existiert.
Erben dritter Ordnung:
Großeltern und deren Kinder, also Tante, Onkel, Cousin, Cousine.
Erben vierter Ordnung:
Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.
Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform von 2010 höher am Erbe beteiligt.
Man sollte sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge informieren. Durch eine frühzeitige Schenkung kann möglicherweise die Höhe der Erbschaftssteuer verringert werden.
Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie auch in der
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz.